
Schulanmeldung
Wie kommt mein Kind an die
Pestalozzischule Fulda
Wie kommt mein Kind in die Pestalozzischule
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
wenn ihr Kind bis zum 1. Juli eines Jahres 6 Jahre alt ist, so wird es ab dem 1. August schulpflichtig. Diese Regelung gilt für alle Kinder, egal ob mit oder ohne Behinderung. Genaueres dazu steht im Hessischen Schulgesetz unter § 58 (Beginn der Vollzeitschulpflicht).
Das Ende der Kindergartenzeit ist sowohl für Kinder als auch Eltern aufregend. Die meisten Kinder freuen sich auf die Schule.
Eltern sind vor der Einschulung ihres Kindes oft verunsichert und stellen sich viele Fragen:
1) Wann melde ich mein Kind an? Welche Fristen gibt es?
2) Wo melde ich mein Kind an?
3) Wie melde ich mein Kind an? Welche Unterlagen benötige ich?
4) Was ist, wenn mein Kind eine Behinderung hat ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde oder vermutet wird?
Diese Fragen möchten wir Ihnen hier beantworten.
Die Meldebehörden übermitteln der zuständigen Grundschule die Daten Ihres Kindes. Die zuständige Grundschule ist in der Regel die, die in der Nähe Ihres Wohnortes liegt. Etwa 15 Monate vor der Einschulung werden Sie mit Ihrem Kind an die zuständige Grundschule geladen. Diese Einladung zur Schulanmeldung kommt vom Schulträger.
Darin stehen die genauen Termine für die Schulanmeldung sowie die Info, auf welche Schule Ihr Kind gehen soll.Außerdem erhalten Sie vom Gesundheitsamt eine Einladung zur Schuleingangsuntersuchung. Die Schuleingangsuntersuchung (auch „Lernanfängeruntersuchung“ genannt) findet in der zuständigen Grundschule statt.
Den genauen Termin finden Sie in der Einladung.
Die Schulanmeldung findet in der zuständigen Grundschule statt. In der Einladung zur Schulanmeldung (siehe 1) können Sie nachlesen, welche Schule das ist. Die zuständige Grundschule ist nun Ihr Ansprechpartner für alle weiteren Fragen und Schritte.
In die Pestalozzischule werden Schüler*innen mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im Bereich der geistigen Entwicklung aufgenommen. Das Vorliegen einer geistigen Behinderung ist hierfür ein zentrales Aufnahmekriterium. Gleichermaßen bedeutsam für den Förderbedarf geistige Entwicklung sind das Vorliegen von umfassenden und langandauernden Beeinträchtigungen der sozialen, lebenspraktischen und schulischen Kompetenzen. Diese stehen häufig in Zusammenhang mit somatischen Störungen, chronischen Erkrankungen, Sinnesschädigungen, Körperbehinderungen, Auffälligkeiten im emotional-sozialen Verhalten sowie schwersten Mehrfachbehinderungen. Schüler*innen mit zusätzlichen körperlichen Beeinträchtigungen werden der Abteilung Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung zugewiesen.
Ambulante Beratung und Förderung leisten regelmäßig auch Förderschullehrkräfte der Schulen mit den Förderschwerpunkten „Sehen“ und „Hören“.
Durch die deutliche Zunahme an schwerer behinderten Kindern und Jugendlichen und ebenfalls von Schüler*innen mit Auffälligkeiten im sozial-emotionalen Verhalten haben sich die pädagogischen und pflegerischen Herausforderungen für die Mitarbeiter*innen unserer Schule vervielfacht.
Einer im Schuljahr 2020/21 erhobenen Statistik zufolge lassen sich die zusätzlichen Förderbedarfe und Besonderheiten unserer Schülerschaft folgendermaßen beschreiben:
- Anteil der Schüler*innen mit dem zusätzlichen Förderbedarf körperlich-motorische Entwicklung: 38%
- Anteil der Schüler*innen mit dem Anspruch auf Eingliederungshilfe (Teilhabeassistenz): 35%
- Anteil der Schüler*innen mit dem zusätzlichen Förderbedarf sozial-emotionale Entwicklung: 30%
- Anteil der Schüler*innen mit einer Sinnesbehinderung (Sehen, Hören): 21%
- Anteil der Schüler*innen mit Bedarf an unterstützter Kommunikation (keine/wenig Lautsprache): 42%
- Anteil der Schüler*innen mit einer Autismus-Spektrum-Störung: 19%
- Anteil der Schüler*innen mit Deutsch als Zweitsprache: 13%
Die dargestellten Anteile sind auch im aktuellen Schuljahr 2021/22 auf einem vergleichbaren Niveau geblieben.
Welche Unterlagen benötige ich?
Was Sie genau für die Schulanmeldung benötigen, steht in der Einladung vom Schulträger (siehe 1). Dazu gehört das ausgefüllte Anmeldeformular aus der Einladung, die Ausweispapiere von Eltern und Kind, die Geburtsurkunde des Kindes und der Nachweis einer Schuleingangsuntersuchung/Lernanfängeruntersuchung (die Einladung zur Untersuchung erhalten Sie vom Gesundheitsamt).
Wenn Sie Ihr Kind für ein Jahr von der Schulpflicht zurückstellen möchten, brauchen Sie zusätzlich eine Stellungnahme der Kita und ein Gutachten des Schularztes/der Schulärztin oder des Schulpsychologischen Dienstes.
… sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde oder vermutet wird?
Spätestens bei der Schuleingangsuntersuchung können Hinweise auftauchen, dass Ihr Kind einen Anspruch auf eine sonderpädagogische Förderung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung haben könnte. Oftmals haben Eltern aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung ihres Kindes sowie der Beratung durch den Kinderarzt, die Kita, die Frühförderstelle oder ein Sozialpädiatrisches Zentrum die Gewissheit, dass ihr Kind eine besondere schulische Förderung benötigt.
Nun gibt es zwei Möglichkeiten:
A) Die Eltern wünschen eine Aufnahme in die Pestalozzischule oder eine andere Förderschule/geistige Entwicklung.
„Wie melde ich mein Kind direkt in der Pestalozzischule an?“
• Sie können einen Antrag auf Aufnahme in eine Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung stellen. Ein Antragsformular erhalten Sie in der zuständigen Grundschule.
• Der Antrag muss bis zum 15.12. im Jahr vor der Einschulung gestellt werden.
• Im Antragsformular können Sie die gewünschte Förderschule (z.B. Pestalozzischule) angeben. Die zuständige Grundschule leitet das Formular an die gewünschte Förderschule weiter. Gerne laden wir Sie zu einem Besuch in der Pestalozzischule ein, um sich ein Bild von unserer Schule zu machen. Anmelden können Sie sich über unser Sekretariat.
• Danach wird eine Förderschullehrkraft mit der Erstellung einer förderdiagnostischen Stellungnahme beauftragt. In dieser Stellungnahme steht, welcher Förderbedarf bei Ihrem Kind vorliegt und wie Ihr Kind am besten gefördert werden kann. Die Förderschullehrkraft informiert Sie über das Entscheidungsverfahren und ggf. über die Untersuchungen und Testverfahren.
• Die Stellungnahme wird vom Schulleiter der Förderschule sowie vom Staatlichen Schulamt geprüft.
• Der Schulleiter/die Schulleiterin der Förderschule entscheidet auf Grundlage der Stellungnahme über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung.
• Sie erhalten daraufhin per Post eine Aufnahmebestätigung durch den Schulleiter/die Schulleiterin der Förderschule.
• Sollten Sie sich für die Pestalozzischule entschieden haben ist nun der Schulleiter/die Schulleiterin. Ihr Ansprechpartner für alle weiteren Fragen und Schritte.
• Anschließend erhalten Sie die Einladung zu einem Schnuppertag, der einige Wochen vor den Sommerferien stattfindet.
B) Die Eltern wünschen eine inklusive Beschulung in der Grundschule:
• Die inklusive Beschulung wird bei der zuständigen Grundschule beantragt. Der Schulleiter/die Schulleiterin der Grundschule holt sich beim zuständigen regionalen Beratungs- und Förderzentrum eine förderdiagnostische Stellungnahme ein (siehe A).
• Es folgt die Prüfung der Stellungnahme durch die beauftragte Förderschule und das zuständige regionale Beratungs- und Förderzentrum.
• Danach erhalten Sie die förderdiagnostische Stellungnahme sowie eine Einladung zu einem Förderausschuss. In diesem Förderausschuss wird auf Grundlage der Stellungnahme erörtert, wie eine inklusive Beschulung in der zuständigen Grundschule erfolgen sollte und ob die dafür notwendigen Rahmenbedingungen vorhanden sind. Eine Entscheidung erfolgt durch das Staatliche Schulamt auf Grundlage der Beschlüsse des Förderausschusses. Es besteht die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen.
Wechsel der Förderschule wegen eines Umzugs
Eltern, deren Kind bereits eine Förderschule besucht und z.B. wegen eines Umzugs eine neue Schule benötigt, wenden sich direkt an die für den Wohnort zuständige Förderschule.
Wechsel der Förderschule wegen Veränderung des Förderbedarfs
Falls eine Veränderung des Förderschwerpunkts nötig ist (z.B. von „Lernen“ in „Geistige Entwicklung“), erfolgt die Absprache unter Einbeziehung der Eltern zwischen den zuständigen Schulen. In der Regel geht dem Wechsel ein Probeunterricht voraus